Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen und Rechtswahl

der Firma Tan & Frieler Fliesenhandel GmbH

 

1. Geltung:

 

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die von unserer Firma nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Angebote:

 

2.1 Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht als „verbindlich" bezeichnet sind. Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Mit Bestätigung des Auftrags kommt ein Vertrag entsprechend dieser Verkaufsbedingungen zustande.

 

2.2 Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, zusätzliche mündliche Nebenvereinbarungen zu treffen. Mündliche Nebenabreden sind ohne schriftliche Bestätigung des Verkäufers unwirksam.

2.3 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität und Farbe. Proben und Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.

 

3. Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung:

 

Kommt der Verkäufer in Lieferverzug, dann ist seine Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf 5% des Kaufpreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

 

4. Versand und Gefahrübergang:

 

4.1 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Der Käufer stellt, soweit erforderlich, die Arbeitskräfte zum Abladen der angelieferten Waren. Die Baustelle muss mit einem beladenen schweren LKW befahrbar sein. Eventuell entstehende Kosten durch Versackung oder Festfahren auf der Zufahrtstraße zur Baustelle berechtigt den Verkäufer, die entstandenen Kosten dem Käufer zu berechnen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß vom Käufer, in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte, zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.

 

4.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

4.3 Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

 

4.4 Transportschäden oder Fehlmengen sind unverzüglich bei der Bahn oder dem Transportunternehmen zur Prüfung anzumelden. Dabei hat sich der Käufer die Beanstandungen bescheinigen zu lassen. Die für solche  Fälle vorgesehene Verhandlungsniederschrift ist dem Verkäufer unaufgefordert unverzüglich zu zuleiten.

Festgestellte Fehlmengen oder Beschädigungen bei Beförderung, durch betriebseigene Fahrzeuge des Verkäufers müssen auf dem Lieferschein, der auch den Namen des Fahrers enthalten muss, vermerkt werden.

 

5. Preise und Zahlung:

 

5.1 Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sofort nach Empfang in bar und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen –auch aus anderen Verträgen- nicht einhält oder Tatsachen bekannt werden, dass der Anspruch des Verkäufers auf seine Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird.

5.2 Bei Zahlungsverzug sind, unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschaden - Verzugszinsen zuzahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gemäß §§ 352, 353 HGB erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rück stand befindet. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

 

6. Eigentumsvorbehalt:

   

   6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleich zeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Fristsetzung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme  sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung des Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

  6.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:     

Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach kommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 

6.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z.Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

6.4 Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 Prozent übersteigt.

 

6.5 Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss des Versicherungsvertrages nachzuweisen.

 

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:

7.1 Die Rechte aus §§ 377, 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen acht Werktagen nach Lieferung und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen zwei Monaten nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Übergabe und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.

   7.2 Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten, Farbtönen und in der Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere bei Nachbestellungen, die sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranz bewegen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.

   7.3 Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss dann nicht, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert.

  Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden zurückzuführen sind auf die Verletzung wesentlicher Pflichten des Verkäufers. In diesem Fall haftet der Verkäufer für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie diese bei Vertragsabschluss oder Vertragsverhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung voraussehbar waren oder unter Berücksichtigung der Umstände, die der Verkäufer kannte oder kennen musste, voraussehbar waren.

8. Gerichtsstand:

Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit kaufmännischen Kunden oder Kunden, die keinen Gerichtsstand haben, ist der Hauptsitz des Verkäufers. Für die Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer wird die Geltung des deutschen Rechts vereinbart.

9. Sonstiges:

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam.